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AStV · Arbeitsstättenverordnung

§ 14 AStVInformation der Arbeitnehmer/innen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

In KraftAmtlicher Text

Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.