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AStV · Arbeitsstättenverordnung

§ 38 AStVBenutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.