Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
§ 14 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
Artikel 14
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
auf österreichischer Seite
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
auf mazedonischer Seite
vom Fonds für Krankenversicherung.