Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

§ 14 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.