Soziale Sicherheit (Norwegen) · Soziale Sicherheit (Norwegen)
§ 11 Soziale Sicherheit (Norwegen)
Artikel 11
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.