BS-V · Bildschirmarbeitsverordnung
§ 13 BS-VUnterweisung
4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.