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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 60 PBVWOPassives Wahlrecht

Abschnitt 7 Jugendvertretung

In KraftAmtlicher Text

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1. am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-04-01