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Soziale Sicherheit (Deutschland) · Soziale Sicherheit (Deutschland)

§ 0 Soziale Sicherheit (Deutschland)

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 138/1998 (NR: GP XX RV 105 AB 180 S. 27. BR: AB 5184 S. 614. )

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

in der Absicht, ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. Dezember 1966 1 ) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 1 ), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 2 ) und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 3 ) treten soll, sind wie folgt übereingekommen:

____________________

1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1969

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 280/1975

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1982

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.