B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
§ 105 B-BSGVerweisungen
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.