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Regelung der interkonfessionellen Verhäl · Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger

§ 15 Regelung der interkonfessionellen Verhäl

VI. In Ansehung der Feier- und Festtage. römisch sechs. In Ansehung der Feier- und Festtage.

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.