§ 15 Regelung der interkonfessionellen Verhäl
VI. In Ansehung der Feier- und Festtage. römisch sechs. In Ansehung der Feier- und Festtage.
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.