Gesetzliche Anerkennung von Religionsges · Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
§ 14 Gesetzliche Anerkennung von Religionsges§. 14. Paragraph 14,
Zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren wird der staatliche Beistand gewährt.