Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten · Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
§ 13 Äußere Rechtsverhältnisse der IsraelitenAbberufung von Funktionsträgern
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft
Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-24