§ 2 ÖAWG§ 2. Paragraph 2,
Aufgaben der Akademie
Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01