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DMSG · Denkmalschutzgesetz

§ 27 DMSGRechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-01