§ 38 DMSGGebührenbefreiung
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-01