§ 12 Abkommen zur Erleichterung des internati
Artikel XII . Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete
a) die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel V befugten Behörden,
b) die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen
bekanntgeben.
Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.