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Abkommen zur Erleichterung des internati · Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

§ 12 Abkommen zur Erleichterung des internati

In KraftAmtlicher Text

Artikel XII . Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete

a) die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel V befugten Behörden,

b) die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen

bekanntgeben.

Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.