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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 2 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre

In KraftAmtlicher Text

(1) Kirchenbeitragspflichtig sind die volljährigen Mitglieder der im § 1 aufgeführten Kirchen. Das Nähere regeln die Beitragsordnungen dieser Kirchen.

(2) Wird die Zugehörigkeit zu einer dieser Kirchen aufgehoben, so endet die Kirchenbeitragspflicht drei Monate nach dem Monatsersten, der auf den Austritt folgt. Stirbt der Kirchenbeitragspflichtige, so endet die Kirchenbeitragspflicht am letzten Tage des Sterbemonats.