Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
§ 15 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo
Der Fonds wird durch den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung jedoch durch den 1. Landeshauptmannstellvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Direktoriums vertreten.