Kulturabkommen zwischen Österreich und B · Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien
§ 9 Kulturabkommen zwischen Österreich und B
Artikel 9.
Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen, akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen wird den Gegenstand eines eingehenden Studiums der gemischten Kommission oder eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten Unterkomitees bilden.