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Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre · Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königreich)

§ 6 Kulturübereinkommen (Vereinigtes Königre

Artikel VI. Artikel römisch sechs.

In KraftAmtlicher Text

Die vertragschließenden Regierungen werden erwägen, ob und unter welchen Bedingungen ein innerhalb des Staatsgebietes der einen erworbener akademischer Grad, ein solches Diplom oder Studienzeugnis für akademische oder in entsprechenden Fällen für berufliche Zwecke dem bezüglichen, innerhalb des Staatsgebietes der anderen erworbenen akademischen Grad, Diplom oder Studienzeugnis gleichgesetzt werden kann.