Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
§ 15 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Artikel III. Artikel römisch drei.
Zum Inkrafttreten vgl. § 34
An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen.