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Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

§ 15 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Artikel III. Artikel römisch drei.

In KraftAmtlicher Text

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen.