Europäische Organisation für Kernphysika · Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
§ 13 Europäische Organisation für Kernphysika
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft auf Beschluß des Rates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten entscheidet.