Europäische Organisation für Kernphysika · Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
§ 15 Europäische Organisation für Kernphysika
Unterzeichnung
Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch jeden Staat auf, der den in Artikel III Ziffer 1 festgesetzten Bedingungen entspricht.