Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 13 Internationales Institut für Kältetechni

Befugnisse des Exekutivkomitees.

In KraftAmtlicher Text

Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.

a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;

b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;

c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;

d) es genehmigt das Budget;

e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;

f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;

g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;

h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.