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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 130b SchOGÜbergangsbestimmung betreffend Schulversuche

III. HAUPTSTÜCK. römisch drei. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.