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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 54 SchOG§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen. Paragraph 54, Arten der berufsbildenden mittleren Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

b) Handelsschulen,

c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,

d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,

e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-11-01