Privatschulgesetz · Privatschulgesetz
§ 27b Privatschulgesetz§ 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026 . Paragraph 27 b, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.