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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

§ 16 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 16

In KraftAmtlicher Text

1. Das Kennzeichen der Konvention besteht aus einem mit einem schrägen Kreuz versehenen Schild in Blau und Weiß, dessen Spitze nach unten gerichtet ist; (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrates befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln oder dreifach, in Dreieckanordnung wiederholt (ein Schild unten), angewandt.