§ 20 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 20
Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.
ARTIKEL 20
Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.