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Konvention zum Schutz von Kulturgut bei · Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

§ 23 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNESCO

ARTIKEL 23

In KraftAmtlicher Text

1. Die Hohen Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts oder in Zusammenhang mit jeden anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergibt, ansuchen. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.