Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
§ 31b Land- und forstwirtschaftliches BundesscSonstige Drittmittel
IIa. HAUPTSTÜCK römisch zwei a. HAUPTSTÜCK Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit
Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.
Verweist auf
- Land- und forstwirtschaftliches Bundessc § 31a
- Land- und forstwirtschaftliches Bundessc § 36
- Land- und forstwirtschaftliches Bundessc § 4
- Land- und forstwirtschaftliches Bundessc Art. 65