§ 5 Abkommen zwischen Österreich und Italien
Artikel V Artikel römisch fünf
Die zuständigen Behörden beider Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.