Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
§ 13 Kulturelle, wissenschaftliche ZusammenarArtikel XIII Artikel römisch dreizehn
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.