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Übereinkommen zur Gründung einer Europäi · Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

§ 9 Übereinkommen zur Gründung einer Europäi

Artikel IX Artikel römisch neun Änderungen

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.

2. Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.

3. Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

4. Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.