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Europäische Organisation für Kernforschu · Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

§ 13 Europäische Organisation für Kernforschu

Nichterfüllung von Verpflichtungen

In KraftAmtlicher Text

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01