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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 2 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

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In KraftAmtlicher Text

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.