§ 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet bestehenden Kulturzentrum des anderen Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet bestehenden Kulturzentrum des anderen Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.