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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

§ 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern der beiden Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre, abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt und die Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen ausarbeitet.