§ 18 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf de
Artikel 18
Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich der Kosten des Gepäcktransportes tragen.
Artikel 18
Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich der Kosten des Gepäcktransportes tragen.