§ 20 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf de
Artikel 20
Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, wird das Gastland entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken.
Artikel 20
Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, wird das Gastland entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken.