§ 22 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf de
Artikel 22
Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Taschengeld decken.
Von den Stipendien werden keinerlei Steuern und Abgaben abgezogen werden.