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Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf de · Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

§ 22 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf de

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Taschengeld decken.

Von den Stipendien werden keinerlei Steuern und Abgaben abgezogen werden.