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Bundessportakademiengesetz · Bundessportakademiengesetz

§ 11 BundessportakademiengesetzÜbergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten für Leibeserziehung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten und zu führen; hiebei findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung.

(2) Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen.