Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen zur Errichtung eines Europ · Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

§ 13 Übereinkommen zur Errichtung eines Europ

Änderungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.

(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

(3) Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.