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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 21 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

In KraftAmtlicher Text

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen

1. schriftliche Prüfungen,

2. mündliche Prüfungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1985-05-24