Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 21 Aufnahms- und EignungsprüfungenUmfang der Aufnahmsprüfung
5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1985-05-24