Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 50 Aufnahms- und EignungsprüfungenFeststellung der körperlichen Eignung
8. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)
(1) Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß folgendes beinhalten:
1. Ausführliche Anamnese,
2. Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
a) Allgemeinstatus, Größe, Gewicht
b) Kopf
c) Hals
d) Thorax (Cor und Pulmo)
e) Peripherer Kreislauf, RR
f) Abdomen
g) Wirbelsäule und Becken
h) Extremitäten
i) Nervensystem und Sinnesorgane,
3. Hilfsbefunde
a) Labor: Blutbild komplett, Blutsenkung
Harn komplett
Ruhe-EKG
sofern anamnestisch nötig: weitere Hilfsbefunde
(zB nach Hepatitis)
b) Röntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule Beckenübersicht
Hüftgelenke
Kniegelenke
Thorax (Cor und Pulmo)
(2) Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
(3) Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1985-05-24