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Europäische Weltraumforschungsorganisati · Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

§ 15 Europäische Weltraumforschungsorganisati

ARTIKEL 15

In KraftAmtlicher Text

Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.