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Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm · Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

§ 13 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusamm

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten können Gegenstände, die zur Verwirklichung der in diesem Abkommen angeführten Ziele dienen, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frei von Zöllen und Eingangsabgaben einführen. Ein Verkauf dieser Gegenstände ist nicht gestattet, eine unentgeltliche Weitergabe nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften.