§ 7 Abkommen über kulturelle und wissenschaf
Artikel 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden durch den Abschluß besonderer Abkommen zu regeln.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden durch den Abschluß besonderer Abkommen zu regeln.