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Prüfungstaxengesetz · Prüfungstaxengesetz

§ 1 Prüfungstaxengesetz

In KraftAmtlicher Text

Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-09-01