Prüfungstaxengesetz · Prüfungstaxengesetz
§ 1 Prüfungstaxengesetz
Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-09-01