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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

§ 12 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und der allenfalls vereinbarten Inlandsreisen sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck des Besuches ergebenden Kosten.