§ 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Magyar Radio es Televizio“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Magyar Radio es Televizio“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.